Statuten
Weinfreunde Niederbüren
1. Allgemeines
Im Text verwendete Bezeichnungen: Wo im Folgenden männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
2. Name, Sitz
Unter dem Namen „Weinfreunde Niederbüren“ besteht in CH 9246 Niederbüren ein eingetragener Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
3. Zweck, Aufgaben, Ziele
a) Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Bewirtschaftung eines Rebberges auf dem Grundstück Nr. 32 der katholischen Kirchgemeinde Niederbüren, der den Namen „Rebberg St. Michael“ trägt.
b) Aufgaben
Die Vereinsmitglieder pflegen nach Anweisungen des Rebwarts und des Vorstands den Rebberg und die Reben. Der Verein organisiert Veranstaltungen, Vorträge, Kurse rund um den Wein sowie andere Anlässe.
c) Ziele
Weinbau und Weinkultur stehen im Zentrum der Tätigkeiten. Geselligkeit und Pflege der Freundschaft sind dabei wichtige Eckpunkte.
4. Mitgliedschaft
a) Aktiv-Mitgliedschaft
Personen ab dem 16. Altersjahr können Mitglieder des Vereins werden.
Neueintritte können jederzeit erfolgen. Die Aufnahme erfolgt nach Antrag des Vorstandes
an der ordentlichen GV.
Als Eigentümerin des Grundstücks ist die katholische Kirchgemeinde Niederbüren ein festes Vereinsmitglied. Sie wird durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten.
b) Passiv-Mitgliedschaft
Jeder Mann/Frau kann Passiv-Mitglied des Vereins werden, wenn ein freiwilliger Passiv-Jahresbeitrag einbezahlt wird.
c) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Austritt
Der Vereinsaustritt ist jederzeit - in schriftlicher Form - möglich.
e) Ausschluss
Mitglieder können aus triftigen Gründen jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden. Ausgenommen davon ist die katholische Kirchgemeinde. Mit dem Ausschluss verlieren sie jeden Anspruch auf Vereinssach- und Vermögenswerte.
Der Vereinsvorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das betroffene Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.
5. Finanzielle Mittel
Die katholische Kirchgemeinde stellt dem Verein einen Teil (südwestlich der Kirche) des Grundstückes Nr. 32 zur Bewirtschaftung unentgeltlich zur Verfügung. Unterzeichneter Vertrag vom 19.02.2011, als Rebberg im Grundbuch eingetragen.
Zur Verfolgung seines Zweckes, seiner Aufgaben und Ziele ist der Verein für das nötige Kapital besorgt.
· Die Kirchgemeinde leistete 2010 als Startkapital einen nicht rückzahlbaren Beitrag von CHF 50‘000.00 und erhält dafür 100 Rebstöcke.
· Jedes neue Mitglied leistet eine einmalige Eintrittsgebühr, die vom Vorstand festgelegt wird. Dies ist nur der Fall, wenn keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.
· Falls nötig (in jedem Fall, wenn das Vereinsvermögen unter CHF 10‘000.00 fällt) werden Mitgliederbeiträge erhoben, welche auf Antrag des Vorstandes der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
6. Rebberg - Ertrag
Der Wein kann an und unter den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis verkauft oder gemäss Arbeitseinsatz verteilt werden. Der Vorstand bestimmt, wieviel Wein verteilt wird.
Die Kirchgemeinde erhält je nach Ernte 50 - 100 Flaschen. Die Menge bestimmt der Vorstand.
Wenn der Verein im Rebbau-Kataster eingetragen ist, darf der Wein frei verkauft werden.
Der Verkaufswert des Weins wird vom Vorstand bestimmt. Der Ertrag wird für den Rebberg-Unterhalt, laufende Kosten, Vereinsanlässe etc. verwendet.
7. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rebberg-Kommission
d) Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Vereinsmitglieder werden drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung behandelt zwingend folgende Geschäfte:
a) Wahl von Stimmenzählern
b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
c) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und Rebberg-Kommission in einem, sowie der Rechnungsrevisoren
d) Abnahme von Jahresrechnung und Revisorenbericht
e) Beschluss über das Jahresbudget
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern des Vereins.
Er konstituiert sich selbst.
- Präsident + Mitglied Rebberg-Kommission
- Aktuar
- Kassier
- Rebwart + Mitglied Reberg-Kommission
- Mitglied Rebberg-Kommission
- Beisitzer / Event-Manager
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand repräsentiert den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
c) Rebberg-Kommission
Die Rebberg-Kommission ist Teil des Vorstands. Kompetenzen, Aufgaben und Pflichten der Rebberg-Kommission sind:
a) Die Rebberg-Kommission wird durch den Rebwart geführt.
b) Die Rebberg-Kommission ist verantwortlich für die Erhaltung und den Betrieb des Rebberges durch:
- eine langfristige Planung
- eine fachgerechte, laufende Bewirtschaftung, für welche sie die Vereinsmitglieder zu
Arbeitseinsätzen aufbieten kann
- das Anstreben eines qualitativ hochwertigen Traubengutes
c) Die Rebberg-Kommission evaluiert den für das Traubengut geeignetsten Kelterer, unter Berücksichtigung von Preis/Leistung.
d) Sie organisiert im Besonderen den Wimmet, Transport des Traubengutes zum Kelterer und das Abholen des fertigen Weines.
e) Die Rebberg-Kommission besorgt das Verteilen oder ein allfälliges Verkaufen des Weines. f) Über die Arbeitseinsätze führt der Rebwart Buch.
g) Orientiert den Vorstand periodisch über die Arbeiten im Rebberg und über den Zustand der Reben.
h) Die Rebwart erarbeitet einen Jahresbericht des Rebwarts zu Handen der Generalversammlung.
d) Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevision besteht aus 2 Mitgliedern des Vereins.
a) Sie prüfen die Jahresrechnung des Vereins.
b) Sie erstellen für die GV einen Bericht über das Prüfergebnis.
8. Unterschriftsberechtigung
Zeichnungsberechtigt für den Verein ist der Präsident kollektiv zu zweien.
9. Haftung + Rechnungsjahr
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet einzig der Verein mit seinem Vermögen. Die Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
10. Statutenrevision
Die Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der an der General-versammlung anwesenden Mitglieder einem Änderungsvorschlag zustimmen.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Generalversammlung anwesend, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. Diese kann mit einfachem Mehr die Auflösung beschliessen, auch wenn nicht zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung des Vereins fallen das Vereinsvermögen, Reben und das gesamte Vereinsinventar der katholischen Kirchgemeinde zu.
12. Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten und sind von der Generalversammlung
am 21. Februar 2020 angenommen worden und ab diesem Datum in Kraft.
Jedes Vereinsmitglied erhält ein Exemplar.